2019 - Krimilesung beim Friseur in Frankfurt
Wie es einmal war...
... wird es nicht mehr sein. Wir werden nicht zu dem Leben davor zurückkehren. Gut so, denn
wir leben jetzt bewusster und weiterhin schön, glücklich und gut unterhalten. Dazu möchte ich mit meinen Krimiwanderungen beitragen. Ich möchte Ihr Leben ein bisschen schöner machen.
Damit Sie sich bei meinen Wanderungen sicher und wohl fühlen, habe ich ein Hygienkonzept für die Krimiwanderungen in Hessen und für die in Rheinland Pfalz erstellt.
Passen Sie gut auf sich auf. Wir sehen uns!"
Ihre Angelika Angermeier
Hygienekonzept Krimiwanderungen Juli 2021 Hessen bis 22. Juli
Lesefassung (Stand: 25. Juni
2021)1 Verordnung zum Schutz der Bevölkerung
vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung -
CoSchuV)
Vom 22. Juni 2021
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§1 Pandemiegerechtes Verhalten
(1) Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Bei persönlichen Begegnungen, insbeson- dere mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, ist besondere Vorsicht walten zu lassen.
§2 Medizinische Maske
(1) Eine
OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder ver- gleichbar
ohne Ausatemventil (medizinische Maske) ist zu tragen
1. in innenliegenden Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,
2. Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 besteht nicht für Kinder unter 6 Jahren,
§4 Kontaktdatenerfassung
Soweit nach dieser
Verordnung Kontaktdaten zum Zweck der Nachverfolgung und Unterbrechung von
Infektionsketten mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu erheben und zu verarbeiten
sind (Kontaktdatenerfassung), gilt neben § 28a Abs. 4 Satz 2 bis 7 des
Infektionsschutzgesetzes:
1. personenbezogene Angaben sind die Namen, Vornamen, Anschrift und die Tele- fonnummer oder E-Mail-Adresse, sie sind vollständig und wahrheitsgemäß anzu- geben;
§5
Abstands- und Hygienekonzepte
Soweit nach dieser Verordnung
die Öffnung und der Betrieb von Einrichtungen und Angeboten sowie
Zusammenkünfte, Veranstaltungen und ähnliches nur nach Erstel- lung und
Umsetzung eines Abstands- und Hygienekonzepts zulässig sind, hat dieses unter
Berücksichtigung der jeweiligen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts
1. Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen,
2. Maßnahmen zur Ermöglichung der Einhaltung der Mindestabstände oder andere geeignete Schutzmaßnahmen und
3. Regelungen über gut sichtbare Aushänge und Hinweise über die einzuhaltenden Abstands- und Hygienemaßnahmen
vorzusehen.
§6 Zutrittsuntersagung
(1) Personen,
die oder deren Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymp- tome für
COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische
Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen,
ist der Zutritt untersagt zu
§ 16 Veranstaltungen und Kulturbetrieb
(1) Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie bei- spielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte, an denen mehr als 25 Personen teil- nehmen, sind zulässig wenn
(2) in geschlossenen Räumen die Teilnehmerzahl 250 und im Freien 500 nicht über- steigt oder die zuständige Behörde ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestattet; geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen- Ausnahmenverordnung werden bei der Teilnehmerzahl nicht eingerechnet,
in geschlossene Räume nur T eilnehmerinnen und T eilnehmer mit Negativnach- weis nach § 3 eingelassen werden,
die Kontaktdaten der T eilnehmerinnen und T eilnehmer nach § 4 erfasst werden und
ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
§ 22 Gaststätten
(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe dürfen Speisen und Geträn- ke
1. zur Abholung oder Lieferung anbieten, wenn ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird,
2. zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dass
1. a) in die Innengastronomie nur Gäste mit einem Negativnachweis nach § 3 ein- gelassen werden,
2. b) die Kontaktdatenerfassung der Gäste nach § 4 erfolgt,
3. c) ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
Hygienekonzept Krimiwanderungen Juli 2021 Rheinland Pfalz
(1) Aktuell sind die Vorgaben der 24. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) einzuhalten. Sie ist bis inklusive 30. Juli in Kraft. Sie können verfolgt werden unter Rechtsgrundlagen rlp.de. Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Bei persönlichen Begegnungen, insbeson- dere mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, ist besondere Vorsicht walten zu lassen.
Teil 1
Allgemeine Schutzmaßnahmen
(2) Bei Begegnungen mit
anderen Personen im öffentlichen Raum ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern
einzuhalten,
(4) Das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht gelten nicht für Kinder bis zur
Vollendung des sechsten Lebensjahres,
(6) In öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen sind besondere
Hygienemaßnahmen, wie beispielsweise die Bereitstellung von
Desinfektionsmittel, erhöhte Reinigungsintervalle, Trennvorrichtungen und
ähnliche Maßnahmen, vorzusehen.
(8) Der Betreiber einer Einrichtung oder Veranlasser einer Ansammlung oder
sonstigen Zusammenkunft hat die Kontaktnachverfolgbarkeit sicherzustellen,
sofern dies in dieser Verordnung bestimmt wird; werden gegenüber der oder dem
zur Datenerhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben, müssen diese
wahrheitsgemäß sein und eine Kontaktnachverfolgung ermöglichen
(Kontakterfassung). Unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen
sind die Kontaktdaten, die eine Erreichbarkeit der Person sicherstellen (Name,
Vorname, Anschrift, Telefonnummer), sowie Datum und Zeit der Anwesenheit der
Person zu erheben. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat zu prüfen,
ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind und ob diese offenkundig
falsche Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung).
§2 Zusammenkünfte und
Versammlungen
(1) Der Aufenthalt im öffentlichen
Raum ist mit höchstens 25 Personen verschiedener Hausstände gestattet, wobei
Kinder der jeweiligen Hausstände bis einschließlich 14 Jahre sowie geimpfte
Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenanzahl außer
Betracht bleiben.
§3 Veranstaltungen
(4) Für Veranstaltungen
im Freien mit bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmerinnen und
Teilnehmern gelten
1. das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1; in Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden sowie
2. die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; die Maskenpflicht entfällt in den Bereichen, in denen es nicht zu Ansammlungen von Personen kommt und sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot eingehalten werden kann.
Die Maskenpflicht entfällt, soweit der Veranstalter die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 für alle Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorsieht. Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, das die Einhaltung der Vorgaben des Satzes 1 gewährleistet.
(5) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 350 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind zulässig, soweit die Sieben-Tage- Inzidenz in dem jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt den Schwellenwert von 35 nicht überschreitet, soweit die Höchstzahl der Personen, die sich zeitgleich in der jeweiligen Einrichtung aufhalten, auf die Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl beschränkt ist und eine maximale Zuschauer- oder Teilnehmerzahl von 5.000 gleichzeitig anwesender Personen nicht überschritten wird. Es gelten
1. zur Zugangssteuerung eine Vorausbuchungspflicht,
2. das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1; in Einrichtungen mit einer festen
Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden,
3. die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; die Maskenpflicht entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz einnehmen sowie
4. die Testpflicht nach § 1 Abs. 9.
§7 Gastronomie
2.Vinotheken,
Probierstuben und ähnliche Einrichtungen sind nach Maßgabe des Absatzes 2
geöffnet. Für Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie den Straßenverkauf und
Ab-Hof-Verkauf gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere das
Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz
4.
(2) Die Öffnung gastronomischer Einrichtungen ist unter Beachtung der
allgemeinen Schutzmaßnahmen, Vorhaltung eines Hygienekonzepts und nach Maßgabe
des Satzes 2 zulässig. Es gelten
1. zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1,
2. für Gäste und Personal die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; für Gäste ist die Maske unmittelbar am Platz entbehrlich,
3. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.
03.07.2021
Angelika Angermeier